Sozialrecht
Das Sozialrecht ist ein facettenreiches Rechtsgebiet.
In vielen unterschiedlichen Situationen sind Menschen heute mit sozialrechtlichen Fragestellungen konfrontiert, sei es als Leistungsempfänger, beispielsweise als Rentner, oder Empfänger von staatlichen Leistungen (Arbeitslosengeld, Sozialgeld, o.ä.) – oder aber man sieht sich als Arbeitgeber mit Prüfungsergebnissen der Renten-/Sozialversicherungsträger konfrontiert.
Sozialrechtliche Verfahren sind oft von existentieller Bedeutung für die Betroffenen, da die bezogenen Leistungen die Lebensgrundlage darstellen oder Forderungen Ausmaße erreichen, die existenzbedrohlich sind. Das sozialrechtliche Verfahren, sowohl vor der Verwaltungsbehörde oder Körperschaft als auch das sozialgerichtliche Verfahren sind in vielerlei Hinsicht wie das klassische Verwaltungsverfahren aufgebaut. Die Verwaltungsbehörden oder die sozialrechtlichen Körperschaften versenden ihre Entscheidungen in Form von Bescheiden. Beabsichtigt man gegen einen solchen Bescheid vorzugehen, ist die Einhaltung der Klage-/Widerspruchsfrist unabdingbar.
Innerhalb dieser Frist sollte der Bescheid auf seine inhaltliche und fachliche Richtigkeit von einem im Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüft werden. Mit diesem können Sie dann das weitere Vorgehen und auch die Erfolgsaussichten eines Vorgehens besprechen.
In unserer Kanzlei beschäftigt sich Herr Rechtsanwalt Jörn Menzel bereits seit Beginn seiner anwaltlichen Zulassung intensiv mit sozialrechtlichen Fragestellungen. Terminvereinbarungen sind an den Standorten der Kanzlei G|S|M-Rechtsanwälte und der Kanzlei Schwarz-Schilling & Collegen möglich.
Zuständiger Anwalt
Hausdurchsuchung und die Durchsuchung von Büro- und Geschäftsräumen stellen starke Grundrechtseingriffe dar. Aus diesem Grund muss regelmäßig ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Gerichts vorliegen. Lediglich bei Gefahr in Verzug dürfen die Ermittlungsbehörden Durchsuchungen ohne vorherige richterliche Durchsuchung durchführen.
Sie haben auch während einer Durchsuchung ein Recht darauf einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser berät, ob Rechtsmittel gegen den Durchsuchungsbeschluss oder die Durchsuchungsmaßnahme eingelegt werden sollten.
Auch nach Beendigung der Durchsuchung können noch Rechtsmittel eingelegt werden. Somit gilt auch bei einer Hausdurchsuchung: „Schweigen ist die beste Verteidigung“.
Erscheint man als Angeklagter nicht vor Gericht, oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, können Strafverfahren durch den Erlass eines Strafbefehls beendet werden. Dieser hat die Rechtswirkungen eines gerichtlichen Urteils. Besonders wichtig ist, dass ein Strafbefehl nur innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist angegriffen werden kann.
Sie sollten deshalb umgehend mit einem strafrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Nach einem Urteil besteht die Möglichkeit, durch Einlegung eines Rechtsmittels eine Neuverhandlung der Angelegenheit oder jedenfalls eine Prüfung der Entscheidung auf Rechtsfehler zu erreichen.
Erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte können mit der Berufung angefochten werden. Daraufhin wird das zuständige Landgericht die Angelegenheit vollständig neu verhandeln.
Die erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte können nur durch die Revision auf Rechtsfehler überprüft werden.
Im Falle einer gewünschten Rechtsmitteleinlegung sollten Sie einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt mit ihrer Verteidigung beauftragen.
Beachten Sie vor allem, dass eine Berufung oder Revision innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden muss und dass teilweise formelle Anforderungen an die Wirksamkeit des Rechtsmittel geknüpft sind.